Mußig-Vertrag

Es ist ja wohl gewiß ein Erstaunliches zeichen unserer Zeit, daß in den meisten Orten in unserem Vaterland soviel für die Mußig getan, und diese Kunst auf solche weiße recht verbreitet wird.

Da es sich nun der Fall getroffen hat, daß wir auch eine solche besitzen, und gesonnen sind, solche recht in Ausübung zu bringen so ist aber vor allem nöthig, daß unter den Mußigern Einigkeit und Eintracht haust, solches zu bezwecken ist heute folgender Vertrag zwischen den unterschriebenen Mitgliedern unter nachstehenden Bedingnißen abgeschlossen worden, wie folgt:

§ 1

Jedes unterschriebene Mitglied hat von heute drei Jahre lang bei jeder Zusammenkunft zu erscheinen und dem seine mitwirkung zu thun, und

§ 2

desgleichen wenn es zum Lernen oder zur Probe aufgefordert wird

§ 3

Hat jeder sein Instrument, wie immer möglich reinlich und gut zu verwaren.

§ 4

Darf ja keiner am anderen Rücken oder zum Zorne reizen vielweniger heimlich übel von einem Reden.

§ 5

Darf kein Mitglied zugelassen werden auser dem es seinen alle damit einverstanden.

§ 6

Hat jedes Mitglied seinem Mußiglehrer, wenn er nichts unbilliges oder außergewöhnliches verlang, die demselben gebührenden Gehorsam zu leisten.

§ 7

1) In eine Strafe von 1 f (Gulden) verfält der jenige der den § 1 übertritt
2) und wer den § 2 übertrit in eine Strafe von 12 Kr.
3) Den § 3 übertretten kann wegen unreinlichkeit des Instrumentes und 12 Kr. wegen fliessendlicher beschädigung aber des Instrumentes um die Vergütung desselben angehalten werden.
4) wer den § 4 übertrit, der hat zu erwarten, er könne von der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
5) Wer aus Unschlüßigkeit und Parteilichkeit nicht dabei bleibt hat eine Strafe mit 4 f (Gulden) zu bezahlen.

Ausnamen von den Strafen tretten ein, wenn einer seines Geschäftes wegen, die wichtig sind und die man nicht aufschieben konnte, nicht erscheinen kann. Desgleichen, wer wegen auswanderung oder kränklichkeiten nicht mehr kommen kan.

So geschehen Schonach, 1 ten July 1839.

Mußiglehrer Lehrer Dorner, Mitglieder: Accißer Ketterer, Fleig Lammwirth (Gregor), Joseph Fleig, Andreas Spitz, Markus Fleig, Alexander Fleig, Bernhard Fleig, Thimothäus Hock, Anton Weinacker, Cölestin Hörmann, Alois Scherer, Augustin Hör, Jg. Fehrenbach, Max Fleig, Joseph Schwer sen.

Großherzogliches Wohllöb. Bez. Amt wird gebeten doch gefälligst diesen Vertrag zur besseren Bekräftigung legalisieren zu wollen.

Bürgermeister Kienzler

Ratsch. Ketterer

Nr. 7263

Genehmigt Triberg 5. Aug. 1839
Das Staatl. Bez. Amt
Giseler

 

 
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